GesetzesreformNeue Überwachungsbefugnisse für die Bundespolizei

Die Ampelregierung gibt grünes Licht für die umstrittene Reform des Bundespolizeigesetzes. Beamt:innen sollen mehr Befugnisse für Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen bekommen. Kritik gibt es bereits von der Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.

Mit der Reform des Bundespolizeigesetzes soll die Bundespolizei neue Befugnisse bekommen. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Leon Seibert

Am Mittwoch hat das Bundeskabinett den neuen Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes verabschiedet. Die Bundesregierung begründet die Reform unter anderem mit „aktuellen Gefährdungslagen“, ohne näher darauf einzugehen, welche das sein sollen. Dafür soll die Bundespolizei jetzt mehr Befugnisse erhalten, insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung. Weitere Befugnisse gibt es beim Betreiben eigener Drohnen und bei der Drohnenabwehr, bei der Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern sowie zum Erlass von Meldeauflagen und Aufenthaltsverboten.

Die erweiterten Überwachungsbefugnisse beinhalten unter anderem die Überwachung von Telekommunikation sowie die Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten. Zusätzlich soll die Bundespolizei Mobilfunkkarten und Telefone identifizieren und lokalisieren dürfen.

Außerdem sollen Polizist:innen nach eigenem Ermessen und lediglich zum eigenen Schutz entscheiden, ob sie Bodycams einschalten oder nicht. In Deutschland liegt die Kontrolle über die Kamera und das erhobene Material bei der Polizei. Wie wir bereits berichtet haben, führt das zu einem weiteren Anstieg des Machtgefälles zwischen Polizei und Bürger:innen.

Racial Profiling nicht verboten

In der Koalition war lange darum gestritten worden, ob die polizeiliche Praxis des Racial Profiling, also rassistische Kontrollen, im Gesetz verboten werden soll. Am Ende kam ein Kompromiss heraus, der die umstrittene Praxis wohl kaum beenden wird. Laut dem Gesetz wird die Auswahl einer Person für eine Kontrolle anhand Herkunft, Geschlecht, Religion oder Sprache „ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund“ unzulässig. Ein solcher „sachlicher Grund“ dürfte allerdings schnell gefunden werden.

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, warnt bereits jetzt vor mehr Diskriminierung durch das neue Gesetz. Es sei an vielen Stellen allein auf die Bedürfnisse und den Schutz der Polizei zugeschnitten. „Das Recht der Bürger:innen auf Nichtdiskriminierung kommt zu kurz“, sagt Ataman.

Als Gegengewicht zu diesen Kontrollen sieht das Gesetz nur vor, dass die Polizist:innen in Zukunft auf Nachfrage Kontrollquittungen ausstellen müssen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, Betroffene über dieses Recht zu unterrichten. Außerdem sei es laut Ataman nicht abwegig, dass Betroffenen der Mut fehlen könnte, solch eine Quittung zu verlangen. In der Praxis zeigte sich etwa in Bremen, dass solche Quittungen kaum nachgefragt werden. Das Bundesland hatte diese 2021 eingeführt.

GFF erwägt unter Umständen Verfassungsbeschwerde

Immerhin sieht der Gesetzesentwurf vor, eine individuellen Kennzeichnungspflicht bei der Bundespolizei einzuführen. Sie ist eine langjährige Forderung von Bürgerrechtsorganisationen und soll die Identifizierung von Beamt:innen erleichtern, die etwa mit rechtswidriger Polizeigewalt auf Demonstrationen auffallen. Eine solche Kennzeichnungspflicht wurde in den vergangenen Jahren bereits in mehreren Bundesländern eingeführt.

David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisiert das Gesetzesvorhaben gegenüber netzpolitik.org dennoch: „Statt effektiv gegen rassistische Diskriminierung bei verdachtsunabhängigen Kontrollen vorzugehen, weitet die Bundesregierung polizeiliche Befugnisse immer weiter aus.“ So würden die Maßnahmen in dem Gesetzesentwurf tief in die Grundrechte eingreifen, etwa durch die Meldeauflagen, das Präventivgewahrsam oder die Überwachung der Kommunikation.

Weil die gesetzlichen Hürden hier viel zu niedrig und unbestimmt seien, drohten unbescholtene Bürger:innen ins Visier polizeilicher Maßnahmen zu geraten. „Sollte das Gesetz so verabschiedet werden, werden wir eine Verfassungsbeschwerde prüfen“, so Werdermann.

Innenministerin Faeser zufrieden

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zeigt sich derweil zufrieden. In der Pressemitteilung des Ministeriums sagt Faeser, die Reform sei „eines der wichtigsten Sicherheitsgesetze unseres Landes“ und unterstütze die Polizeien in ihrem „Kampf gegen Kriminalität und für den Schutz unserer Demokratie“.

Das Bundespolizeigesetz regelt die Befugnisse und die Arbeit der Bundespolizei. Der überwiegende Teil stammt noch aus dem Jahr 1994 und wurde bisher nur in einzelnen Vorschriften angepasst. Der Entwurf soll voraussichtlich im März 2024 im Bundestag diskutiert und beschlossen werden.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

17 Ergänzungen

  1. Nicht zu vergessen: Polizei ist nach den Erfahrungen der NS-Zeit Laendersache, eine Bundespolizei als solches ist verfassungswidrig und es gibt nur eine falsch benannte Kombination von Bundesgrenzschutz und Bahnpolizei.

    Aber was kuemmert die Ampel schon die Verfassung. Faeser will wie schon Schaeuble ein deutsches FBI, was bekanntlich Bundespolizeit und Inlandsgeheimdienst kombiniert und in Deutschland schonmal GeStaPo oder StaSi hiess.

    Und wie immer: wer hat uns verraten…

  2. > eine Bundespolizei als solches ist verfassungswidrig

    Eine billige Behauptung ohne Substanz und Begründung. Mit der Umbenennung und Zusammenfassung änderte sich der Aufgabenbereich nicht ins Verfassungswidrige.

    Es gäbe ja Möglichkeiten sich aufzuschlauen, aber die Lust am Quatsch verbreiten würde erheblich darunter leiden.

    Wäre die BPol „verfassungswidrig“ hätte jeder Querkopp seit fast zwanzig Jahren genug Gelegenheit gehabt, dies per Klage feststellen zu lassen.

    1. Da steht „eine Bundespolizei als solches“, denn Artikel 30GG sagt

      „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“

      Und das GG laesst nur bei der Koordination der Kriminalpolizei eine Taetigkeit des Bundes zu, worauf das BKA beruht.

      Natuerlich kann ich einen Kleintuerzuechterverein „Bundespolizei“ nennen und damit wird er nicht verfassungswidrig. Aendert aber nichts daran, dass eine Bundespolizei als solche das waere, weswegen wir nur eine falsch benamten Bundesgrenzschutz haben, den man fleissig zu dem ausbaut, was er nicht sein darf.

    2. Juristische Spitzfindigkeiten mal beiseite: So wie ich es noch im Sozialkunde-Leistungskurs abiturrelevant gelernt habe, hat es mal einen föderalen Grundsatz gegeben:

      – Polizei ist Ländersache, es darf keine deutsche Staatspolizei mehr geben
      – Meldedaten und Datenverarbeitung der Bürger ist Kommunalangelegenheit. Es darf keine pro-forma Zusammenführung und zentrale Auswertung von Personendaten geben.

      Beide Grundsätze werden durch die SPD und CDU, CSU zerstört, mittlerweile unter fleißiger Mitarbeit der FDP und Grünen.

      Staatsvertrauen geht anders.

      1. „Staatsvertrauen geht anders.“

        Vor allem, da solche Projekte mit Datenabfluss und Verteilung beworben werden, statt mit von prüfbarer Kompetenz begleitetem Nutzen.

      2. „Polizei ist Ländersache“, dies ist im Artikel 30 Grundgesetz (GG) klar geregelt. In den 1990er Jahren nannte sich der BGS noch „Polizei des Bundes“. Der Name „Bundespolizei“ war Tabu.
        Mit der Übernahme der Bahnpolizei wurden die Kommando-Struktur des BGS abgeschaft; aus BGS-Kommandos wurden BGS-Präsidien. Die umstrittene Schleierfahndung (bis 30 Km ins Landesinnere) der Bundesbehörde erlaubt.
        Seit dem Wegfall der innerdeutschen Grenze suchte der BGS nach Legitimation und bekam sukzessive immer mehr neue Aufgaben und Befugnisse übertragen, auch wenn stationäre Grenzkontrollen abgeschafft wurden.
        Wenn Bundespolizeibeantinnen und Beamte im Zuständigkeitsbereich der Länderpolizeien ihre Amtsgeschäfte führen dürfen hat Artikel 30 GG keinen Bestand mehr bzw. wird ignoriert.

    3. >> eine Bundespolizei als solches ist verfassungswidrig

      > Eine billige Behauptung ohne Substanz und Begründung. Mit der Umbenennung und
      > Zusammenfassung änderte sich der Aufgabenbereich nicht ins Verfassungswidrige.
      > Wäre die BPol „verfassungswidrig“ hätte jeder Querkopp seit fast zwanzig Jahren genug
      > Gelegenheit gehabt, dies per Klage feststellen zu lassen.

      Und was hätte es einen „Querkopp“ im Jahre 2003 gekostet diese Klage vor zu bereiten und durch zu ziehen – bis zum Verfassungsgericht? Das ist eine Substanz namens Geld die dem m.E. entgegensteht und zugleich die Begründung das es noch niemand Schaffte oder?

      Ich bin nicht in dem Thema drin, daher nur Annahme. Die Kosten mögen vor ungerechtfertigten Verfahren schützen, aber ist das wirklich alles? Ob die BPol Verfassungswidrig sei, ist von mir hier mit keinem Wort behauptet. Aber es scheint sich die Geschichte immer zu Wiederholen.

      Z.B. So sprach der Fürst zum Pfaffen: „Halte du sie dumm – ich halte sie Arm!“

      Denn es ist sicher bequem zu sagen „Jeder Könne Recht bekommen“ aber nicht zu erwähnen das es sich nicht jeder Leisten könne oder auch nur wüsste das er es könnte.

      Das Machtgefälle im Lande ist m.E. im Finanziellen und im Wissen-über-etwas (Transparenz) schon groß genug. Das muss man nicht noch in andere Bereiche ausweiten. Natürlich will nur die Bevölkerung das nicht – Die „Mächtigen“ anderen schon.

      So, genug ‚Quatsch‘ und ‚Zersetzungsagitation‘ für heute. Erwiderung durch Fakten bitte – oder sein lassen. :-)

  3. >> Es gäbe ja Möglichkeiten sich aufzuschlauen
    Gerne hierzu: Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
    Die Ausübung der Staatsgewalt ist zwischen Bund und Ländern verteilt. Dabei gilt grundsätzlich das Primat der Länder: Im Falle einer Normenkollision zwischen Bundesrecht und Landesrecht gilt Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht https://dejure.org/gesetze/GG/31.html Rechtsprechung zu Art. 31 GG 1.680 Entscheidungen zu Art. 31 GG in unserer Datenbank:

    Im übrigen werter Leser „Anonymous“ für die Gleichsetzung von StaSi und GeStaPo wären Sie in der ehemaligen DDR durch Erich (ich hab euch alle Lieb ) Mielke persönlich in einem Barkas der VEB Fischzucht Oberlausitz nach Bautzen II verbracht worden und die gesamte Redaktion von NP.Org hätte man gleich mit einkassiert.

    1. Lesekompetenz, so wichtig.

      Sowohl Gestapo als auch Stasi waren landesweite, zentral kontrollierte Sicherheitsbehörden mit polizeilichen wie nachrichtendienstlichen Befugnisse. Das ist der Bundesregierung per GG untersagt, die Gründe erscheinen offensichtlich.

      1. Bei der immer breiteren Telekommunikationsüberwachung und (racial) profiling und immer weiter ausufernden Meldeauflagen und Aufenthaltsverboten stellt sich schon die Frage, wie das „Zoll und Bahnpolizei“ zusammenpasst.
        Noch extremer ist daneben die immer größere Macht des BKA, dessen Befugnisse die Grenze zu Nachrichtendiensten schon lange überschritten haben #OnlineTKÜ #internationale Kooperationen #illegale Datensammlungen. Bekanntgewordene Beispiele wie etwa das Ausschalten des BKA-Kritikers Edathy – der mit schmutzigen Vorwürfen kaltgestellt wurde, die später von Gerichten als illegal und irrelevant eingestuft wurden. Als der Bundestagsabgeordnete nach einer Medienkampagne sein Mandat lange abgegeben hatte. Oder das kaltstellen von kritischen Journalisten beim G20-Gipfel in Hamburg 2017, die das BKA mit – später ebenfalls als illegal eingestuften – Vorwürfen aus einer illegalen Datensammlung begründete. Inzwischen ist es üblich, dass die Regierung das BKA dafür einsetzt, Kritiker mit Reiseverboten oder dem Anschwärzen bei ausländischen Behörden gezielt daran zu hindern, ihre Meinung etwa bei internationalen Regierungstreffen zum Ausdruck zu bringen.

        Über die Ausweitung der Befugnisse von Polizeibehörden des Bundes hinaus wird zudem das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten immer weiter ausgehöhlt, etwa mit dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum von Bund und Ländern.

        Dass dies der Regierung aus guten Gründen vom Grundgesetz untersagt ist, scheint weder Medien noch Parlamente zu interessieren. Obwohl eigentlich alle Alarmlampen blinken sollten. Nicht nur wegen der deutschen Geschichte. Sondern auch, weil eine Regierungsbeteiligung von Parteien wie der AfD immer wahrscheinlicher wird:
        sollten Extremisten an die Macht kommen, dann schützen uns nur noch solide, demokratische Strukturen vor einer dritten Diktatur auf deutschem Boden. Strukturen, die gerade systematisch abgebaut werden.

  4. > Als Gegengewicht zu diesen Kontrollen sieht das Gesetz nur vor, dass die Polizist:innen in Zukunft auf Nachfrage Kontrollquittungen ausstellen müssen.

    „Polizeikontrollen sind in Deutschland für Betroffene zumeist weitgehend intransparent. Oftmals wird den Betroffenen nicht erklärt, warum eine Kontrolle stattfindet und was mit den Daten geschieht, die bei einer Identitätsfeststellung erhoben werden. Auch warum Folgemaßnahmen zur Anwendung kommen und was dabei geschieht, ist vielfach für die Betroffenen nicht nachvollziehbar. Dieser Beitrag erörtert in einer transdisziplinären rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Perspektive die Ursachen und Wirkungen dieser Intransparenz und Möglichkeiten, Kontrollen für die Betroffenen transparenter zu gestalten. Kontrollquittungen, die Betroffene bei einer Identitätsfeststellung erhalten, sind ein mögliches Medium, durch das mehr Transparenz hergestellt werden kann.“

    Quelle: Aden, H. et al. 2020, Intransparente Polizeikontrollen – rechtliche Pflichten und technische Möglichkeiten für mehr Transparenz
    https://www.researchgate.net/publication/346952140_Intransparente_Polizeikontrollen_-_rechtliche_Pflichten_und_technische_Moglichkeiten_fur_mehr_Transparenz

  5. Nancy Faeser sucht die Gefahr außen, aber zuerst müssen wir mal sicherstellen, dass der erhebliche Anteil an rechtsradikalen Systemzerstörern in unserer Bevölkerung nicht zu einem entsprechend hohen Anteil solcher in der Bundespolizei wird: dazu lese ich nix. Das wäre mir aber das Wichtigste. Die Polizei, egal ob Bundesland oder Bund, muss vor allem Freund und Helfer des nicht-faschistoiden Teils unserer Bevölkerung, oder in einem Wort: vertrauenswürdig bleiben, bitte. Als sie startete, dachte ich, gerade Nacy Faeser wäre das klar. Jetzt sieht es irgendwie anders aus für mich.

  6. In der alten Bundesrepublik galt: Polizeiwesen ist Ländersache/ -angelegenheit! Der Vorläufer der Bundespolizei, der Bundesgrenzschutz (BGS), hatte einen örtlichen Zuständigkeitsbereich von der Größe von Wildtiergehegen im Zoo (im übertragenen Sinne): Es waren die Auslandsgrenzen und die innerdeutsche Grenze, so wie die Liegenschaften von Bundesbehörden. Ferner wurde im Rahmen von Amtshilfe agiert, wenn ein Bundesland dies wünschte (z. B. für Demonstrationen BGS-Einheiten anforderte, zur Unterstützung der landeseigenen Bereitschaftspolizeien); der BGS wurde dann nach dem jeweiligen polizeilichen Landesrecht eingesetzt.
    Vor vielen Jahre wurde dieser rechtliche Grundsatz für die sog. Schleierfahndung im Grenzgebiet (bis weit ins Landesinnere) geopfert.
    § 99 des neuen Bundespolizeigesetz erlaubt nun, dass Bundespolizistinnen und -polizisten im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeien tätig werden bzw. Amtshandlungen vollziehen dürfen.
    Also dürfen wir uns nicht wundern, wenn wir künftig “anlassunabhängig” von der Bundespolizei auch außerhalb von Bahnhöfen kontrolliert werden.

    §99 Bundespolizeigesetz

    Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten

    (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.

  7. Wann bekommen die Bürger mehr Kontrollrechte? Mit der Geheimhaltung von Dokumenten in Behörden ist einiges faul. Wenn man als Bürger nicht alles überprüfen kann, kann man sich keine umfassende Meinung bilden. Man soll aber die Katze im Sack gefälligst wählen. Paradox…

Wir freuen uns auf Deine Anmerkungen, Fragen, Korrekturen und inhaltlichen Ergänzungen zum Artikel. Bitte keine reinen Meinungsbeiträge! Unsere Regeln zur Veröffentlichung von Ergänzungen findest Du unter netzpolitik.org/kommentare. Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.